Das Arbeitsgericht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 5 Ca 5954/02 sowohl den Freistaat Sachsen als auch die Vorgesetzte der Klägerin als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 40.000 Schadensersatz wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung durch Mobbing sowie zum Ersatz von Verdienstentgang in Höhe von € 22.000,00 verurteilt.
30.06.2004
Das Arbeitsgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 12.10.2004, Az: 10 Ca 4246/03 € 12.000,00 Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugesprochen. In den weiteren Punkten wurde die Klage abgewiesen.
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